Recht
Dürfen Kanzleien ChatGPT trotz § 203 StGB nutzen?
Nicht ungeprüft. Sonstige mitwirkende Personen dürfen nach § 203 Abs. 3 StGB nur einbezogen werden, soweit das erforderlich ist und sie zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Für die Anwaltschaft konkretisiert § 43e BRAO die Anforderungen an solche Dienstleister, für die Steuerberatung § 62a StBerG. Lösbar ist das meistens, über Modellwahl, Verarbeitungsort, Verträge und klare Regeln dazu, wer was eingeben darf.
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